Bei Schülerinnen und Schülern, deren Teilhabe am Unterricht aufgrund einer komplexen psychosozialen Entwicklungsstörung gefährdet ist, können sich Schulen zu jeder Zeit im Schuljahr mit einer Beratungsanfrage an das zuständige ReBBZ wenden.
Sofern im Beratungsverlauf Schulbegleitung als möglicherweise erforderlich in den Blick genommen wird, kann die Schule an das zuständige ReBBZ eine entsprechende Anfrage stellen.
Die Bereitstellung von Schulbegleitung ist dann möglich, wenn zuvor sämtliche anderen Maßnahmen von Schule, Jugendamt und REBBZ ausgeschöpft wurden.
Die Dauer und der Umfang einer Schulbegleitung richten sich nach dem Bedarf, der für jeden Fall individuell und abhängig von den schulischen Rahmenbedingungen neu bewertet wird. Schulbegleitung ist immer befristet und unterliegt regelhaft der fachlichen Prüfung durch das ReBBZ.
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